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Kita Satzung

Nichtamtliche Lesefassung!

Haftungsausschluss:

Der nachfolgende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unterzeichneten Ausfertigungen der Satzungen.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Altengottern

mit eingearbeiteter 1. und 2. Änderung - Stand ab 01.07.2011

 

PRÄAMBEL:…

 

§ 1

Träger und Rechtsform Die Kindertageseinrichtung wird von der Gemeinde Altengottern als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis.

 

§ 2

Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes.

 

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.

(2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einem anderen Ort haben, auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG aufzunehmen, wenn verfügbare Plätze vorhanden sind.

(3) Kinder im Alter von eins bis zwei Jahren können im Rahmen der Betriebserlaubnis aufgenommen werden, wenn die familiäre Situation, insbesondere eine Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III oder die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf eine Tagesbetreuung erfordern.

(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird. 

 

§ 4

Betreuungszeiten

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags von 06.00 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet. In der Kindertageseinrichtung wird nur zwischen einer Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden und einer Betreuungszeit von mehr als 5 Stunden unterschieden, weitere Unterteilungen sind unzulässig. Bei einer Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden, endet die Dauer spätestens um 11.30 Uhr.

(2) Die Einrichtung bleibt am Freitag nach Christi Himmelfahrt und zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres geschlossen.

(3) Bekanntgaben erfolgen entsprechend dem Bekanntmachungsrecht der Gemeinde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Unstrut-Hainich“ und durch Aushang in der Tageseinrichtung.

 

§ 5

Aufnahme

(1) Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung, in der Regel zum 01. des Monats. Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen.

(3) Bei Nutzung der Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden, ist die Festlegung zur Mittagsessenteilnahme des Kinder in der Einrichtung zu treffen.

(4) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung sowie die Gebührensatzung an.

 

§ 6

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit (täglich bis 9.00 Uhr) dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übergabe der Kinder durch das Personal an die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen.

(2) Sollen Kinder die Einrichtung frühzeitig verlassen oder den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.

(3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. 

(4) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich, bis spätestens 9.00 Uhr, der Leitung der Einrichtung mitzuteilen.

(5) Erziehungsberechtigte, welche ihre Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden in der Kindertageseinrichtung anmelden wollen, haben die Verwaltungsgemeinschaft „Unstrut-Hainich“ in der Regel sechs Monate im Voraus hierrüber zu informieren.

(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

(1) Die Leitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Bedarf in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die Verwaltungsgemeinschaft „Unstrut-Hainich“ und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.

 

§ 8 Beirat

Für die Kindertageseinrichtung wird nach § 10 des Kindertageseinrichtungsgesetzes ein Beirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden (§ 10 des Kindertageseinrichtungsgesetzes).

 

§ 9 Versicherung

(1) Die Gemeinde versichert alle Kinder gegen Sachschäden.

(2) Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

 

§ 10 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Einrichtung wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 11 Abmeldung

(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind bis zum 15. des Monats der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. 

(3) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten, so kann das Kind vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Ausschuss für Soziales nach Anhörung des Beirates. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4) Werden die Gebühren 2 mal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.

 

§ 12 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a. Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,

b. Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlage. Rechtsgrundlage: Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG), Thür. Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG), Thür. Datenschutzgesetz (ThürDSG), Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), örtliche Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung sowie die dazu ergangene Gebührensatzung. Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind.

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 3 ThürDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.