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Straßenreinigungspflicht

Straßenreinigungspflicht für alle Bürger

Für die Reinigung der Straßen in der Gemeinde sind laut Straßenreinigungssatzung die Anlieger zuständig.

Dabei sind die öffentlichen Straßen, Gehwege, Wege und Plätze immer am Tag vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu reinigen.

Die zu säubernde Fläche erstreckt sich entlang des Grundstückes bis zur Mitte der Straße.

Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die

a) die Fahrbahn einschließlich Radwege,

b) die Parkplätze,

c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

d) die Gehwege,

e) die Überwege,

f) Böschungen, Stützmauern u. ä.,

g) soweit in Fußgängerzonen (verkehrsberuhigter Bereich) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen.

h) Beseitigung aller Verunreinigungen, welche auf der Straße anfallen (Zigarettenschachteln, Getränkedosen, Hundekot, Unkraut, Gras, Laub usw.).

Für die Anlieger besteht auch die Möglichkeit, einen Dritten

(z. B. einen Hausmeisterdienst im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages) mit der Straßenreinigung zu beauftragen.