Kita Gebührensatzung
Nichtamtliche Lesefassung!
Haftungsausschluss:
Der nachfolgende Text dient lediglich der Information.
Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unterzeichneten Ausfertigungen der Satzungen.
Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Altengottern
mit eingearbeiteter 1. – 5. Änderung - Stand ab 01.08.2017
PRÄAMBEL:…
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Kindergarten in Trägerschaft der Gemeinde Altengottern.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Altengottern erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach
Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten der Kinder in der Kindereinrichtung. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Ende der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem
Ausschluss des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung
(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.
(2) Die Gebühren sind am 15. des Folgemonats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll bargeldlos erfolgen.
(3) Eine Zahlung der Gebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Verpflegungsgebühren
(1) Erhält das Kind in der Kindertageseinrichtung eine Verpflegung, so werden zusätzlich zu den Benutzungsgebühren Verpflegungsgebühren in Höhe von Euro 3,00 je Kind und Tag erhoben. Wird
ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung nicht bis 9.00 Uhr abgemeldet, ist die Verpflegungsgebühr für diesen Tag zu zahlen.
§ 7
Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung sind auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr und an den Brückentagen oder aus
sonstigen Gründen, geschlossen bleibt.
(2) Im nachgewiesenen Krankheitsfall (ärztliche Bescheinigung) der länger als 4 Wochen anhält, werden jeweils 75% der infrage kommenden Gebühr erhoben. Der vorgenannte Gebührensatz kann
nach Bedarf geändert werden.
§ 8
Betreuungsumfang und Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der in der Kindertageseinrichtung gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder.
(2) Es besteht die Möglichkeit aus zwei Betreuungsumfängen zu wählen. Diese werden wie folgt angeboten:
1. Betreuungszeit des Kindes in der Kindereinrichtung von bis zu 5 Stunden täglich, jedoch in diesem Zeitrahmen maximal bis 11.30 Uhr.
2. Betreuungszeit des Kindes in der Kindereinrichtung über 5 Stunden täglich, maximal bis zum Ende der Öffnungszeit der Kindereinrichtung.
(3) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabellen:
Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
1. Kind der Familie | 2. und jedes weitere Kind der Familie | ||
über 5 Stunden | bis 5 Stunden | über 5 Stunden | bis 5 Stunden |
140 € | 130 € | 135 € | 125 € |
Tabelle 2: Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
1. Kind der Familie | 2. und jedes weitere Kind der Familie | ||
über 5 Stunden | bis 5 Stunden | über 5 Stunden | bis 5 Stunden |
130 € | 120 € | 125 € | 115 € |
§ 9
Übernahme der Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühren können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist.
(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.